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Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.
Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz beschlossen, das zum 01. April 2017 in Kraft tritt.
Für wen gilt das Freistellungsgesetz?
Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler/-innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Das Gesetz findet auch auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.
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